AGB

1. Allgemeines/Anwendbares Recht

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle L ieferungen der Firma LaminAir AG (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein . Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer aus drücklich diese Bedingungen.

1.2 Abweichungen, namentlich die Uebernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene E inkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

1.3 Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen nur in schriftlicher Form zur Anwendung.

1.4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

1.5 Diese Bestimmungen gelten ab 01.01.2015 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der LaminAir AG.

2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.

2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Mat erialien oder Leistungen werden separat berechnet.

2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer anteilmässig oder vollumfänglich zu tragen.

3. Preise

3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

3.2 Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu neuen Preisen.

3.3 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.


4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

4.2 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichn ungen und Unterlagen

5.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.

6. Lieferbedingungen

6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.

6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.

6.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer ein vernehmlichen Lösung.

6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Ueber die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.

6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand-/Transportbedingungen

7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind die Transportkosten im Produktepreis enthalten und werden dem Käufer nicht zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung gestellt. Erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation, stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zu gänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.

7.2 Für Kleinlieferungen, sowie Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen ab Lager Burgdorf werden die Verpackungs- und Versandkosten mit einer Pauschale in Rechnung gestellt.

7.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.

7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transport mittel eingesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen.

7.5 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.

7.6 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort aber spätestens 48h nach Erhalt der Ware durch den Käufer bei Lieferanten, der Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

8. Uebergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

9.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 70 % des Produktepreises (exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.

9.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskost en.

10. Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung

10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 3 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs(Garantie-)pflicht des Lieferanten.

10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahme prüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.

10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht fests tell-baren Mängeln

11.1 Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen/Dauer und Beginn

12.1 Die Garantie dauert für Armaturen ohne elektrische / elektronische Teile 24 Monate ab Liefertag. Wird eine Betriebsprobe gemäss Pflichtenheft der LaminAir AG innerhalb der ersten 12 Monate ab Liefertag gerechnet durchgeführt, verlängert sich die Garantiezeit um 12 Monate auf total 36 Monate ab Liefertag.

12.2 Die Garantie dauert für Klima- und Lüftungsapparate, (Gebläse und dynamische Teile eingeschlossen) 12 Monate ab Inbetriebsetzung, höchstens jedoch 24 Monate ab Liefertag, wenn die Inbetriebsetzung infolge baulicher Verzögerungen nicht vorher erfolgen kann.

12.3 Die Garantie dauert für alle übrigen Waren, auch wenn diese an Geräten ein- oder aufgebaut sind, 12 Monate ab Liefertag. Dies betrifft zum Beispiel Steuerungen, Regelungen, Volumenstromregler, Brandschutzklappen, Ventilatoren usw.

12.4 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13. gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Ver- längerung) gemäss Ziff. 12. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

13. Garantieleistungen

13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.

13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.

13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.

13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.)

13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Aenderungen oder Reparaturen vornehmen.

13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweisesg eschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie

14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel , welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Regelgeräten oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.

14.2 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen, Verteilvlies usw.).

14.3 Im weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, ins besondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, chemische oder elektro- lytische Einflüsse usw. verursacht werden.

15. Produktehaftpflicht

15.1 Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung, nicht erfüllen der periodisch, gesetzlichen notwendigen Funktionskontrollen etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an den Lieferanten verweisen.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.

16.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

16.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

16.4 Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.

16.5 Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.

16.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im voraus vereinbart.

17. Besondere Bestimmungen

18. Gerichtsstand

18.1 Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten

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